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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Synwer GmbH, Stand: Oktober 2020

I. Allgemeines/ausschließliche Geltung

1. Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten aus-schließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbe-ziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Abnahme oder Entgegennahme der Leistung gelten unsere AGB als angenommen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingun-gen des Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

3. Änderungen am Umfang der Lieferungen und der Leistungen, der Preise und der Lieferzeit erhalten nur durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Alle in der Auftragsbestätigung nicht enthaltenen früheren Abreden sind ungültig. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

 

II. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Sollten wir im Einzelfall ausdrücklich ein verbindliches Angebot abgeben, so haben diese maximal 30 Tage Gültigkeit. Verträge kommen durch die Bestellung des Bestellers und un-sere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zu-stande.

2. Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Anga-ben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-,
Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts blei-ben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. An-gaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Ga-rantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

4. An allen Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen sowie anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns unsere Eigentums- und Urhe-ber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

III. Zahlungsbedingungen

1. Mangels besonderer Vereinbarung ist der im Vertrag vereinbarte Preis ein Pau-schalpreis. Er basiert auf den zu der Zeit des Vertragsschlusses geltenden Kos-ten für Material, Lohn, etc. Falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und sich die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Leistungen liegenden Kosten erheblich verändern, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung unverzüglich nach billi-gem Ermessen entsprechend anzupassen. Dies gilt auch wenn der Besteller bereits eine Anzahlung geleistet hat. Steigerungen einer Kostenart dürfen dabei nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kosten-senkungen sind die Preise zu ermäßigen soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die von uns getroffene Preisbestimmung ist gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

2. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Etwaige behördliche Prüfungs- und Genehmigungsgebühren trägt der Be-steller.

3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwi-schen uns und dem Besteller zulässig. Die Vergütung ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von
Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck im ord-nungsgemäßen Geschäftsgang eingelöst wird.

4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu, und zwar auch für alle weiteren ausstehenden Leis-tungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bewirkt der Besteller die Leistung nicht oder leistet er nicht Sicherheit in angemessener Frist, sind wir auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsver-bindung fällig zu stellen.

5. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Rege-lungen.

6. In den Fällen der Nr. 4 und Nr. 5 können wir für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.

7. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Erbringt der Bestel-ler eine fällige Leistung (z.B. eine Zahlung) nicht oder nicht vertragsgemäß ha-ben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfän-den wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind be-rechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungs-erlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf sei-ne Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden aus-reichend zum Neuwert zu versichern. Hierdurch tritt der Besteller schon jetzt
sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab; wir nehmen die Abtre-tung hiermit an. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ge-schäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zah-lungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzuläs-sig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versiche-rung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forde-rungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir neh-men die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzu-ziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleich-zeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rech-nungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennba-ren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sa-chen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so ent-
standenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichti-gen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtli-chen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. Als Wert der Vorbehaltsware gilt hierfür der Nettorechnungsbetrag der von uns gelieferten Ware abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 1/3.

 

V. Lieferung

1. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn der Besteller alle ihm ob-liegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, ordnungsgemäß erfüllt hat.

2. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Abholbereitschaft angezeigt haben.

3. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Besteller umgehend.

4. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energie-mangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Arbeits-kampfmaßnahmen, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach ange-messener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen von uns nicht zu vertretender Verzögerungen sind ausgeschlossen.

5. Im Falle eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Bestellers aufgrund ei-ner durch uns zu vertretenden Verzögerung gilt Ziffer IX.

6. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen, soweit nach Ziffer IX. keine unbeschränkte Haftung greift oder eine wesentliche Vertragspflicht (mit den Folgen gemäß Ziffer IX.) verletzt ist. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben
dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferver-zugs zustehen, bleiben ebenfalls unberührt.

7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

8. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des ent-stehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlech-terung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

9. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Trans-portversicherung absichern. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – ge-hen zu Lasten des Bestellers.

10. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Wird der Ver-sand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die An-zeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferteile unser Werk oder Lager verlassen haben. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Ab-nahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über. Bei Teillieferungen gilt dies für den gelieferten Teil.

2. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

3. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

 

VII. Gewährleistung

1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten rechtzeitig nachkommt.

2. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Grün-den entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaf-te Montage durch den Besteller oder Dritte, Abweichen von unseren Verlege-Anleitungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten, chemi-sche, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Ver-schulden von uns zurückzuführen sind.

3. Werden Sachmängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Bean-standungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangel-haften Gegenstände sofort eingestellt wird.

4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir zunächst nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfül-lung).

5. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung durch uns kann der Be-steller den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel nicht uner-heblich oder die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.

6. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Besteller nach Maßgabe der Rege-lungen der Ziffer IX. zu.

7. Aufwendungen, die durch Verbringung der Ware an einen anderen als den Er-füllungsort bedingt sind, ersetzen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

8. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren ein Jahr nach Abliefe-rung an den Besteller oder – sofern eine Abnahme zu erfolgen hat – nach Ab-nahme durch den Besteller, es sei denn, es liegt ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB vor.

9. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

10. Unberührt von den vorstehenden Regelungen bleibt Ziffer IX..

 

VIII. Höhere Gewalt

1. In Fällen höherer Gewalt sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Scha-densersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

2. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Ver-tragspartei liegende und nicht vorhersehbare Ereignis, durch das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert werden, einschließ-lich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussper-rungen sowie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussper-rungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belie-ferung durch Lieferanten. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungs-störungen auf Seiten der Vorlieferanten der Verkäuferin gelten nur dann als hö-here Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis höherer Ge-walt an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.

3. Wir werden dem Besteller unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höhe-ren Gewalt anzeigen und uns nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihre Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

4. Bei Hindernissen lediglich vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. So-weit dem Bestekker infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

 

IX. Haftung

1. Wir haften unabhängig von den Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes nach den gesetzlichen Bestimmungen für
− Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen o-der vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen,
− vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden,
− Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden,
− für arglistig verschwiegene Mängel,
− für die Erfüllung von Garantien.

2. Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht, also bei der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhal-tung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist der Höhe nach jedoch beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

3. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbar-keit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlos-sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer An-gestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

X. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Be-steller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des Internationalen Privat-rechts sind ausgeschlossen.